Petition gegen Versammlungsgesetzentwurf
Juli 3, 2008
An den Präsidenten des Bayerischen Landtag
Maximilianeum
81627 München
Eingabe an den Bayerischen Landtag
Gesetzentwurf der Staatsregierung eines Bayerischen Versammlungsgesetzes
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich, der Unterzeichner, fordere den Landtag auf, den Gesetzentwurf eines Bayerischen
Versammlungsgesetzes (Drs. 15/10161) nicht zu verabschieden.
Die Staatsregierung verfolgt nach ihrer Begründung mit diesem Gesetz das Ziel, rechtsextreme
Versammlungen restriktiver handhaben zu können. Ob und mit welchem Ergebnis geprüft wurde,
ob dieses Ziel nicht bereits mit dem vorhandenen, Grundrechte weniger einschneidenden
Regularium erreichbar ist, wurde nicht überzeugend dargestellt.
Im Widerspruch zur Begründung ist die Anwendung der Bestimmungen nicht auf eine bestimmte
Gruppe beschränkt, was gesetzestechnisch auch schwer umzusetzen wäre. Damit trifft es also
alle Demonstrationen und Versammlungen. Die meines Erachtens erfolgversprechendere
politische Auseinandersetzung mit rechten Vorurteilen wird so erschwert, indem restriktiv
unterschiedslos gegen alle vorgegangen wird. Die Begründung, die Verbreitung rechtsextremen
Gedankenguts über Versammlungen unterdrücken zu wollen (statt rechtsextreme Gedanken
durch Aufklärung zu bekämpfen), zeigt sich damit als absurdes, durchsichtiges, nicht haltbares
vermeintliches „Killer-Argument“.
Der Inhalt der Bestimmung verfolgt ohnehin andere Ziele, jedenfalls ist das zu unterstellen, wenn
erzielte Ergebnisse in einem durchdachten, erarbeiteten Gesetzentwurf als gewollt und überprüft
angenommen werden.
Von den vielen Kritikpunkten am Gesetzesinhalt möchte ich hier das Gewicht auf die
grundlegenden legen, die für sich allein ausreichen, das gesamte Gesetzesvorhaben in Frage zu
stellen. Im Ergebnis sollte es also nicht weiter verfolgt werden, womit das
Bundesversammlungsgesetz weiterhin gilt und die deutlich höhere Rechtssicherheit beim
Bundesversammlungsgesetz durch klareren Wortlaut und vorhandene Rechtsprechung
Demonstrationen und Versammlungen weiterhin gewährleistet. Oder es wird eine überarbeitete
Fassung vorgelegt, die sich nicht wesentlich vom Bundesversammlungsgesetz unterscheiden
dürfte.
In dem Entwurf wird der in der Verfassung begründete Gewaltenteilungsgrundsatz ignoriert. Die Exekutive erhält Entscheidungsbefugnisse, die der Legislative vorbehalten sind. Das Fehlen oder
die sehr unbestimmte Fassung der Kriterien, die die Ordnungsbehörden entsprechend der Norm
für ihre Entscheidungen heranziehen sollen, würde bewirken, dass die Behörden über
Grundrechtseinschränkungen befinden müssen. Insbesondere gilt dies für die Abwägung, ob
Rechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt werden.
Der Entwurf vermeidet die Definition harter Kriterien, die, ggf. nach Überprüfung durch das
Verfassungsgericht, den Rahmen bilden könnten, in dem in einem Rechtsstaat staatliches,
exekutives Handeln stattzufinden hat.
Der Gesetzesentwurf versucht, Leiter und Ordner durch Registrierung, Pflichten und
Haftungsandrohungen zum verlängerten Arm der Ordnungsbehörden zu machen. Dadurch und
durch die Unbestimmtheit der Anforderungen werden Leiter und Ordner einem rechtlichen und oft
wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, das allenfalls große Organisationen decken können. Die
abschreckende Wirkung führt zu weniger Versammlungen und damit zu weniger aktiver
Demokratie. Wie essentiell Versammlungen für eine lebendige und auch, z.B. gegenüber
Rechtsextremen, wehrhafte Demokratie sind, drückt sich im Rang der Versammlungsfreiheit als
bürgerliches Grundrecht unzweifelhaft aus. Ein Rang, den andere Kandidaten wie z.B. das Recht
auf Arbeit nie erreicht haben. Das sollte der Staatsregierung, spätestens aber dem Parlament
eigentlich zu denken geben.